1. Bei der Entscheidung, ob und welche Frist einem Sachverständigen zu setzen ist und wann er wie an die Erstellung des Gutachtens zu erinnern ist, handelt es sich um eine Maßnahme der materiellen Verfahrensleitung, die in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit fällt.
2. Auch die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf die zu erwartenden medizinischen Erkenntnisse aufgrund einer ausstehenden Begutachtung des Klägers im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens sowie eines Parallelverfahrens zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, unterliegt grundsätzlich seiner Entscheidungsprärogative und ist - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - durch das Entschädigungsgericht grundsätzlich nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten.
3. Eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens kann auch auf dem Umfang der Akten des Verfahrens (700 Seiten) sowie eines für das Verfahren relevanten Parallelverfahrens (400 Seiten Akteninhalt) und der Vielzahl von Anträgen des Klägers beruhen.
Fundstelle(n): TAAAJ-65077
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.05.2023 - L 10 SF 46/21 EK
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