BGH Beschluss v. - 6 StR 96/24

Instanzenzug: LG Bayreuth Az: 1 KLs 152 Js 8422/22 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Köperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

3Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel. Die Strafkammer hat es versäumt, den Vollstreckungsstand der Geldauflage aus dem nicht einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom mitzuteilen. Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Einbeziehung dieses Urteils (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG) zu Recht unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 383/22, NStZ-RR 2023, 93; vom – 6 StR 304/21).

42. Das neue Tatgericht wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben. Für die Frage der Einbeziehung ist sodann – wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB – der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des auf die Revision aufgehobenen Urteils maßgeblich. Lagen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG damals vor, ist – vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG – eine rechtskräftige Vorverurteilung auch dann in das neue Erkenntnis einzubeziehen, wenn sie zwischenzeitlich vollstreckt ist (vgl. , NStZ 2022, 556, 557).

Das Rubrum des Beschlusses des Senats vom wird dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte        D.     heißt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190324B6STR96.24.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-64985