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Quo vadis, Mitarbeiterbeteiligung: Zur Bedeutung der Reform des § 19a EStG für die Start-up-Praxis
Eine kritische Auseinandersetzung mit der Reform und ihren Folgen für die Praxis
Zum Jahresausklang 2023 hat der Gesetzgeber der deutschen Start-up-Wirtschaft ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk unterbreitet: Das lang ersehnte und in der Branche eingehend diskutierte Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen – kurz Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG“) hat nach seiner Verabschiedung im Bundestag am auch die Zustimmung des Bundesrats erhalten. Mit Wirkung zum justiert der Gesetzgeber mit dem ZuFinG vor allem auch eine Reihe von Regelungen rund um die Mitarbeiterbeteiligung bei Start-ups nach, die bereits 2021 im Rahmen des Fondsstandortgesetzes ihren Weg in die Steuergesetzgebung gefunden haben. Ziel dieses Beitrags ist eine kritische Auseinandersetzung mit der Neuregelung des § 19a EStG im Rahmen des ZuFinG. Dabei soll insbesondere auch die Frage nach der Praxistauglichkeit des reformierten § 19a EStG gestellt werden.
Harz/Rösch/Neutzner/Thoß, Aufwind für Start-ups: neue Regeln für Mitarbeiterbeteiligungen ab 2024, StuB 1/2024 S. 26, NWB RAAAJ-55790
Die Reform der Mitarbeiterkapitalbeteiligung stärkt die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands.
Hurdle shares und VSOPs werden weiterhin attraktiv bleiben.
Offen ist, ob sich neue Beteiligungsmodelle auf Basis von Genussrechten etablieren werden.
I. Einführung und Bedeutung von Mitarbeiterbeteiligungen im Start-up-Ökosystem
[i]Bergan/Fahsel, Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen im Lichte des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, NWB 50/2023 S. 3453, NWB UAAAJ-54470 Um die praktische Bedeutung von § 19a EStG in seiner ursprünglichen sowie novellierten Form einordnen zu können, ist es unumgänglich, zunächst sowohl die allgemeine Bedeutung von Mitarbeiterbeteiligungen im Start-up-Ökosystem als auch den Problemkreis des sog. dry income zu verstehen.