Beweislast bei verdeckter Gewinnausschüttung aufgrund von Zuschätzungen
Zufluss bei den Gesellschaftern als Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH
Leitsatz
1. Ergeben sich aufgrund einer Nachkalkulation Differenzen bei der Kapitalgesellschaft und schätzt das Finanzamt deshalb dem
Gewinn Beträge hinzu, sind die Zuschätzungen nicht zwingend als Zuwendungen an den verantwortlichen Gesellschafter-Geschäftsführer
oder die Gesellschafter zu beurteilen. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt zum einen voraus, dass die Kalkulationsdifferenzen
auf nicht vollständig erklärten Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft beruhen, und zum anderen, dass die nicht erklärten
Betriebseinnahmen nicht betrieblich verwendet worden, sondern einem oder allen Gesellschaftern zugeflossen sind.
2. Die objektive Feststellungslast dafür, ob die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung vorliegen, obliegt grundsätzlich
dem Finanzamt. Das betrifft sowohl das Vorliegen einer Vermögensminderung als auch die Frage nach deren Veranlassung durch
das Gesellschaftsverhältnis als auch den Zufluss beim Empfänger. Spricht der festgestellte Sachverhalt dafür, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen
erfüllt sind, kann es allerdings Sache des Gesellschafters sein, den dadurch gesetzten Anschein zu widerlegen. Es gelten dann
die allgemeinen Grundsätze zur Beweisrisikoverteilung (im Streitfall: keine vGA mangels ersichtlicher Indizien dafür, dass
die bei der GmbH pauschal hinzugeschätzten Einnahmen den Gesellschaftern zugeflossen sind).
3. Allein eine Schätzungsbefugnis aufgrund fehlerhaften Kassenbuchführung und eine sich anschließende griffweise Schätzung
anhand eines Sicherheitszuschlages auf die erklärten Einnahmen – ohne Vornahme einer Nachkalkulation – führen nicht dazu,
dass ein Anscheinsbeweis für den Mittelzufluss beim Gesellschafter, den dieser zu erschüttern hat, vorliegt.
4. Hat der Außenprüfer eine Differenz zwischen dem Kassenbestand der GmbH laut Jahresabschluss und dem Kassenbuch festgestellt
und kann diese Differenz von der GmbH nicht plausibel aufgeklärt werden, so bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Behandlung dieser Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung und der Zurechnung dieser vGA an die Gesellschafter nach
dem Beteiligungsverhältnis.
Fundstelle(n): RAAAJ-64943
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 02.11.2017 - 5 V 1515/17
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.