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Finanzgericht Hamburg  v. - 6 K 127/23

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a; EStG § 44a Abs. 5; EStG § 44a Abs. 10

Keine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug trotz Dauerüberzahlerbescheinigung bei sog. "abgesetzten Beständen" von girosammelverwahrten Aktien

Leitsatz

1. Eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 5 EStG scheidet bei Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die zur Sammelverwahrung durch eine inländische Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden (sog. "girosammelverwahrte Aktien") trotz Vorlage einer Dauerüberzahlerbescheinigung auch dann aus, wenn es sich um sog. "abgesetzte Bestände" handelt.

2. Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG aus "girosammelverwahrten Aktien" sind für die Zwecke des § 44a Abs. 5 EStG auch dann nicht wie Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu behandeln, wenn es sich um "abgesetzte Bestände" handelt.

Fundstelle(n):
AG 2024 S. 453 Nr. 12
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 45
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 45
QAAAJ-64939

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Finanzgericht Hamburg v. 06.02.2024 - 6 K 127/23

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