Stromsteuerentlastung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG:
Stromerzeugung aus dezentralen Photovoltaikanlagen – Funktionsbezogener
Anlagenbegriff Addition der Nennleistung an unterschiedlichen Standorten
– Unionsrechtlicher Grundsatz der Gleichbehandlung
Leitsatz
Die Stromsteuerentlastung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist in Anwendung des funktionsbezogenen Anlagenbegriffs auch für
die Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen an unterschiedlichen Standorten zu gewähren, wenn deren zentrale Steuerung durch
einen Betreiber, die einheitliche messtechnische Erfassung des erzeugten Stroms sowie die ganz überwiegende Versorgung eines
bestimmten Abnehmerkreises die Zusammenrechnung der Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung
von mehr als zwei MW gebieten.
Der Begriff der Anlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG und in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen
Grundsatzes der Gleichbehandlung einheitlich dahin auszulegen, dass bei in einem solchen Funktionszusammenhang stehenden Stromerzeugungseinheiten
an unterschiedlichen Standorten die Summe der elektrischen Nennleistungen der einzelnen Einheiten als elektrische Nennleistung
einer Anlage gilt.
Fundstelle(n): IAAAJ-64933
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 04.10.2023 - 4 K 1072/23 VSt
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