Rechtsanwaltsvergütung: Grundsätzliche Bedeutung der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren einer Geschäftsgeheimnisstreitsache
Gesetze: § 16 Abs 1 GeschGehG, § 19 Abs 1 GeschGehG, § 33 Abs 1 RVG, § 33 Abs 8 S 2 RVG
Instanzenzug: Az: I ZB 32/23 Beschlussvorgehend Az: 29 W 1393/22vorgehend LG Augsburg Az: 24 OH 2797/21nachgehend Az: I ZB 32/23 Beschluss
Gründe
1I. Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft die teilweise Aufhebung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG in einem selbständigen Beweisverfahren nach dem sogenannten Düsseldorfer Verfahren, dessen Gegenstand eine Geschäftsgeheimnisstreitsache im Sinn des § 16 Abs. 1 GeschGehG ist. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner mit Beschluss vom zurückgewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Der Einzelrichter hat die Übertragung dieses Verfahrens auf den Senat in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, der Antragsgegnerseite auch zur eigenen Antragstellung. Hierzu sind keine Stellungnahmen eingegangen.
2II. Das Verfahren auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren ist wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zu übertragen.
31. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. , NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). Der Einzelrichter überträgt das Verfahren nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
42. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und ist daher dem Senat zu übertragen. Der Senat hat bislang nicht über den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren entschieden, das die Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG betrifft.
Odörfer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:220324BIZB32.23.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-64846