BGH Beschluss v. - 4 StR 362/23

Instanzenzug: LG Landau (Pfalz) Az: 1 KLs 7115 Js 13445/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Während die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt keinen Bestand haben.

3a) Der Senat hat der revisionsrechtlichen Überprüfung § 64 StGB in der Fassung vom (BGBl. I Nr. 203, S. 2) zugrunde zu legen, die am in Kraft getreten ist. Da keine entsprechende Übergangsvorschrift ergangen ist, ergibt sich dies aus § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO. Nach § 64 Satz 1 StGB nF erfordert die Annahme eines Hangs das Vorliegen einer Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Anlasstaten müssen ferner „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen. Zudem ergeht die Anordnung nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein Therapieerfolg zu erwarten ist (vgl. zum Ganzen nur Rn. 4 mwN).

4b) Das Vorliegen dieser – gegenüber der bisherigen Gesetzesfassung strengeren – Voraussetzungen kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Das Landgericht hat vielmehr zur Lebensführung des Angeklagten festgestellt, dass dieser seit mehreren Jahren einer selbständigen Berufstätigkeit nachgeht und hierdurch den Lebensunterhalt seiner dreiköpfigen Familie im Wesentlichen bestreitet. Es hat ausdrücklich angenommen, dass die nicht eingeschränkte soziale Leistungsfähigkeit des Angeklagten einem Hang im Sinne des § 64 StGB nicht entgegenstehe, was wie dargelegt nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr zutrifft. Den symptomatischen Zusammenhang – der hinsichtlich des dem Eigenkonsum dienenden Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge allerdings naheliegt – hat das Landgericht allein mit der dem Maßstab des § 64 StGB nF nicht mehr genügenden Erwägung begründet, dass der Angeklagte die Tat (des Handeltreibens) „unter anderem“ begangen habe, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Schließlich genügen die Ausführungen des Landgerichts zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht den neuen, „moderat angehobenen“ Anforderungen an die Prognose und belegen das nunmehr erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. Rn. 3; Beschluss vom – 4 StR 397/23 Rn. 7; jew. mwN).

52. Da gleichwohl nicht gänzlich auszuschließen ist, dass weitere Feststellungen die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nF belegen könnten, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Sollte das neue Tatgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen, wird es zudem über einen etwaigen Vorwegvollzug nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 und 5 StGB nF zu entscheiden haben (vgl. Rn. 8; Beschluss vom – 4 StR 347/23 Rn. 14 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:280224B4STR362.23.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-64835