Online-Nachricht - Donnerstag, 11.04.2024

Verfahrensrecht | Steuerabzug nach § 50a EStG - Zuständigkeit für die Außenprüfung (BFH)

Die sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG hat das BZSt u.a. die Aufgabe, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sowie das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen.

Sachverhalt: Streitig ist, ob das Finanzamt oder aber das BZSt für die Anordnung der Außenprüfung betreffend den Steuerabzug nach § 50a EStG in der in den Jahren 2018 bis 2019 (Streitzeitraum) geltenden Fassung zuständig ist. Die Vorinstanz ging wie die Klägerin von der sachlichen Zuständigkeit des BZSt aus ().

Die Richter des BFH folgten dem nicht, hoben das erstinstanzliche Urteil auf und wiesen die Klage ab:

  • Nach der Senatsrechtsprechung beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich im Finanzverwaltungsgesetz enumerativ angeordneten Anwendungsfälle, im Übrigen bleibt es bei der Zuständigkeit des Finanzamts ( sowie v. - I R 48/12, BStBl II 2014, 367).

  • Mit der im Jahr 2009 erfolgten Übertragung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG genannten Aufgaben ist keine sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Durchführung von Außenprüfungen bei beschränkt Steuerpflichtigen beziehungsweise inländischen Steuerabzugsverpflichteten begründet worden.

  • Für diese Sichtweise sprechen bereits der Wortlaut der Regelung und die Gesetzessystematik: Im Gegensatz zum Begriff der Verwaltung einer Steuer, der weit - im Sinne von sämtlichen, zum Vollzug des Steuergesetzes erforderlichen verfahrensrechtlichen Maßnahmen - verstanden werden kann und der beispielsweise in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 25 FVG hinsichtlich der Versicherung- und Feuerschutzsteuer verwendet wird, spricht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG lediglich einzelne Maßnahmen an, die punktuell vom BZSt durchzuführen sind (Veranlagung, Steuerabzug, Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung).

  • Zudem erfassen die vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen die Außenprüfung sprachlich nicht. Die Außenprüfung ist nicht Bestandteil der "Durchführung der Veranlagung".

  • Darüber hinaus werden die Aufgabenwahrnehmungen des BZSt im Bereich der Außenprüfung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 FVG gesondert angesprochen und detailliert geregelt, was gegen einen Einbezug der Außenprüfungskompetenz im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG spricht.

  • Auch die Entstehungsgeschichte der Norm macht deutlich, dass der historische Gesetzgeber eine Übertragung der Prüfungszuständigkeit auf das BZSt nicht vorgesehen hat.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
VAAAJ-64800