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BFH Urteil v. - I R 160/94 BStBl 1996 II S. 328

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1AO 1977 § 42

1. Kredite, die eine Organgesellschaft aufnimmt und ohne Gewinnaufschlag an eine Schwester-Organgesellschaft weiterleitet, sind keine durchlaufenden Kredite - 2. Wirtschaftlich eng und zeitlich zusammenhängende Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen bei der revolvierenden Kreditgewährung nicht zusammenwirkenden Banken sind nicht allein deshalb als eine Schuld i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, weil sie das Betriebskapital längerfristig verstärken

Leitsatz

1. Kredite, die eine Organgesellschaft aufnimmt und ohne Gewinnaufschlag an eine Schwester-Organgesellschaft weiterleitet, sind keine durchlaufenden Kredite.

2. Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen bei der revolvierenden Kreditgewährung nicht zusammenwirkenden Banken sind nicht allein deshalb als eine Schuld i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, weil sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und als Folge ihres zeitlichen Zusammenhangs das Betriebskapital längerfristig verstärken (Bestätigung des , BFHE 164, 369, BStBl II 1991, 851). Ein Zusammenwirken der Banken liegt nicht bereits dann vor, wenn die Banken aufgrund der Einbindung des Kreditnehmers in einen Konzern, der Absicherung der Kredite durch Konzernwechsel und der hohen Kreditwürdigkeit des Konzerns auch ohne vorherige Vereinbarungen jederzeit bereit sind, die kurzfristigen Kredite zu verlängern oder Kredite zur Ablösung der kurzfristigen Kredite anderer Banken zu gewähren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 328
BFH/NV 1996 S. 179 Nr. 7
PAAAA-95551

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BFH, Urteil v. 24.01.1996 - I R 160/94

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