Notwendiger Inhalt einer ausgehängten Benachrichtigung über öffentliche Zustellung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG)
Leitsatz
1. Die öffentliche Zustellung von Steuerbescheiden muß den Mindestanforderungen genügen, die auch an die allgemeinen Formen der Zustellung von Steuerbescheiden zu stellen sind.
2. Das in § 14 Abs. 4 VwZG genannte Zustellungszeugnis muß nicht nur angeben, an wen und in welcher Form zugestellt wurde. Es muß auch den Nämlichkeitsnachweis erbringen, d. h. die zugestellte Sendung konkretisieren.
3. Aus dem Zustellungszeugnis muß sich der öffentlich zugestellte Steuerbescheid in einer Weise ergeben, daß keine Zweifel an seiner Nämlichkeit bestehen. Vernünftigerweise gehört dazu die Angabe des Datums des Bescheides.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 301 BFH/NV 1996 S. 117 Nr. 6 PAAAA-95538
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