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BFH Urteil v. - VIII R 18/92 BStBl 1996 II S. 291

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 16 Abs. 3EStG § 24 Nr. 2AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 a

Zum Abzug von Zinsen für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bei Aufgabe des Betriebs der Personengesellschaft nicht getilgt hat, als nachträgliche (Sonder-)Betriebsausgaben

Leitsatz

Zahlt der Gesellschafter einer Personengesellschaft Zinsen für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bei Aufgabe ihres Betriebs nicht getilgt hat, obwohl ihr bei ordnungsgemäßer Abwicklung ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätten, kann er die Zinsen nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abziehen. Das gilt auch für Zinsen auf Verbindlichkeiten, die einem Gesellschafter im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Sonderbetriebsvermögen entstanden sind, wenn er die Aktivwerte dieses Vermögens bei Beendigung seiner Mitunternehmerstellung nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet. Zahlt ein Gesellschafter aber Zinsen für fortbestehende Gesellschaftsverbindlichkeiten, so muß er sich nicht entgegenhalten lassen, daß er die Aktivwerte seines Sonderbetriebsvermögens zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten hätte einsetzen können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 291
BFH/NV 1996 S. 169 Nr. 7
BAAAA-95534

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BFH, Urteil v. 13.02.1996 - VIII R 18/92

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