Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3243 BStBl 2024 I S. 236

Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Verlängerung der Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG)

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder

  • Berlin

  • Brandenburg

  • Bremen

  • Mecklenburg-Vorpommern

  • Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz

  • Saarland

  • Sachsen

  • Sachsen-Anhalt

  • Schleswig-Holstein

  • Thüringen

wird die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG auf die Feststellungszeitpunkte und in diesen Ländern

bis zum 31. Dezember 2024

verlängert. Für die Grundsteuer-Änderungsanzeige nach § 228 Absatz 2 BewG gelten damit folgende Abgabefristen:

  • Für im Jahr 2022 eingetretene Änderungen:

    bisherige Anzeigefrist 31. Januar 2023 - verlängert bis zum .

  • Für im Jahr 2023 eingetretene Änderungen:

    bisherige Anzeigefrist 31. Januar 2024 - verlängert bis zum .


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Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG, die sich auf Feststellungszeitpunkte nach dem beziehen, bleiben unberührt. Im Jahr 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum anzuzeigen.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.


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Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 19 Grundsteuergesetz bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.


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Rechtsgrundlagen:

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 3243
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 3243- 1/2024 - 1
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36 - S 3243/2024-01/01
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3243- 1/2022 - 2/2023
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - S 3243- 00000 - 2024/001
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - G 1030- 23-2024 - 2130 - V A 6
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - G 1030#2020/0026 - 0401 448
Saarland Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft - S 3243 - 2#003
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 3332/4/3 - 2024/12837
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 43 - S 3243 - 3
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3243 - 1003
Thüringer Finanzministerium - 1040 - 22 - S 3243/3

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 236
EAAAJ-64593