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Track 11-13 | Realsplitting: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind keine Werbungskosten
Wer im Rahmen einer Scheidung seinen früheren Partner verklagt, um nach der Trennung höhere Unterhaltszahlungen zu bekommen, kann die Kosten für seinen Anwalt und die Gerichtsgebühren als Werbungskosten geltend machen. Vorausgesetzt, er versteuert die Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings als sonstige Einkünfte. – Mit dieser Entscheidung hatte in 2019 das FG Münster überrascht. Leider hat der Bundesfinanzhof das Urteil im Revisionsverfahren nun jedoch wieder einkassiert.
Wer im Rahmen einer Scheidung seinen früheren Partner verklagt, um nach der Trennung höhere Unterhaltszahlungen zu bekommen, kann die Kosten für seinen Anwalt und die Gerichtsgebühren als Werbungskosten geltend machen. Vorausgesetzt, er versteuert die Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings als sonstige Einkünfte. – Mit dieser Entscheidung hatte 2019 das FG Münster überrascht. – Wir hatten in unserer April-Ausgabe 2020 darüber berichtet. – Leider hat nun jedoch der Bundesfinanzhof das steuerzahlerfreundliche Urteil im Revisionsverfahren wieder einkassiert.
Sie kennen den Hintergrund: Früher waren die Kosten für einen Prozess bei einer Ehescheidung als außergewöhnl...