Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 4 ErbStG; Auswirkungen des
Bezug:
Aus dem (BStBl 2023 II S. 269) ergeben sich folgende Auswirkungen:
1. Finanzmittel
Geleistete Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die kein Verwaltungsvermögen sind, stellen laut dem BFH-Urteil keine Finanzmittel gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG dar. Mit der Anzahlung wird ein Sachleistungsanspruch begründet; dies gilt über die Entscheidung des BFH hinaus auch für Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG gehören.
An der Regelung zu geleisteten Anzahlungen in R E 13b.23 Absatz 2 ErbStR wird nicht mehr festgehalten.
2. Verwaltungsvermögen und junges Verwaltungsvermögen
Geleistete Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind als Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 4 ErbStG anzusehen.
Sachleistungsansprüche, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, sind junges Verwaltungsvermögen; dabei ist bei mehreren Anzahlungen auf dasselbe Wirtschaftsgut auf den Zeitpunkt der ersten Anzahlung abzustellen. Mit der Anschaffung des Wirtschaftsgutes, das den Sachleistungsanspruch ersetzt, beginnt ein neuer Zweijahreszeitraum.
3. Schulden
Erhaltene Anzahlungen stellen Sachleistungsverpflichtungen dar und sind bei der Feststellung der Schulden gemäß § 13b Absatz 10 ErbStG zu berücksichtigen, soweit es sich um wirtschaftlich belastende Schulden i. S. d. § 13b Absatz 8 ErbStG handelt.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 3812b
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3–S
3812-a-1/69
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 34 – S
3812b – 3/28
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S
3700-4/2018-16
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 36 – S
3812b/2023#002
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S
3812-b-1/2014-2/2023
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 3812b–
2022/005-53
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 3812b
A-014-II64/1
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV-S
3812b-00000-2023/002-002
Niedersächsisches
Finanzministerium - S
3812b-36-351
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S
3812b– 3 – 2023 – 14393 –
VA6
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - S
3812-b#2022/0002-0401 448
Saarland Ministerium der Finanzen und für
Wissenschaft - S
3812-b-3#012
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 35-S
3812B/12/2-2024/16173
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 43- S 3812b -
56
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 35 –S
3851– 048
Thüringer
Finanzministerium - 1040-22-S
3812b/31
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 382
HAAAJ-64420