Rechtmäßigkeit der Rückgängigmachung des im Jahr 2021 für den Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) gebildeten Investitionsabzugsbetrags
Leitsatz
1. Die Gewinnerzielungsabsicht ist zweistufig zu prüfen. Sie besteht aus einer Ergebnisprognose und der Prüfung der einkommensteuerrechtlichen
Relevanz der Tätigkeit. Bei einer positiven Ergebnisprognose ist die Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen; bei einer negativen
Prognose ist weiter zu prüfen, welche Gründe dafür verantwortlich sind.
2. a) Für die Prognose, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage zu einem Totalgewinn führen kann, ist ein Prognosezeitraum
von 20 Jahren (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer PV-Anlage nach der amtlichen AfA-Tabelle) zugrunde zu legen.
b) Nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 EEG besteht auch nur ein Anspruch auf
Einspeisevergütung jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren ab dem Beginn der Inbetriebnahme. Welcher Marktpreis für eine
spätere Stromeinspeisung erzielt werden kann, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen.
3. a) Bei dem Betrieb einer PV-Anlage spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung
betrieben wird (vgl. FG Baden-Württemberg 1 K 841/15 vom ).
b) Dieser Anscheinsbeweis wird aber bei summarischer Prüfung im Streitfall dadurch erschüttert, dass nach der Ergebnisprognose
innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren mit dem Betrieb der PV-Anlage kein Gewinn erzielt werden kann. Diese negative Totalgewinnprognose
indiziert ihrerseits nach der Lebenserfahrung das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil IV R 37/85 vom ).
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Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 01.03.2024 - 5 V 1163/23
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