Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG bei Ausübung steuerlicher Wahlrechte - degressive AfA, Sonderabschreibungen
Leitsatz
1. Eine modellhafte Gestaltung im Sinne des § 15b EStG liegt vor, wenn eine von einem Anbieter/Initiator abstrakt entwickelte
Investitionskonzeption für Interessierte am Markt zur Verfügung steht, auf die der Investor/Anleger "nur" noch zugreifen muss,
nicht hingegen, wenn der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag - nicht aber im Auftrag eines Anbieters/Initiators
- tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt (vgl. BFH-Urteil VIII R 7/13
vom ).
2. Ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste durch die Ausübung
steuerlicher Wahlrechte (degressive AfA, Sonderabschreibungen) generiert werden.
3. Für die Anwendung des § 15b EStG ist nicht Voraussetzung, dass es sich um eine betriebswirtschaftlich nicht oder wenig
sinnvolle Investition handelt.
4. "Anfangsphase" i.S.d. § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Zeitraum, in dem nach dem zugrundeliegenden Konzept nicht nachhaltig
positive Einkünfte erzielt werden. Sie ist damit im Regelfall identisch mit der Verlustphase, während der Abschluss der Investitionsphase
zur Bestimmung der Anfangsphase ohne Bedeutung ist; die Anfangsphase endet, wenn nach der Prognoserechnung des Konzepts ab
einem bestimmten Veranlagungszeitraum dauerhaft und nachhaltig positive Einkünfte erzielt werden (vgl. BFH IV R 59/10 vom
).
5. Liegen im ersten Jahr der Beteiligung die Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells i.S.d. § 15b Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 EStG vor, so gilt dies denklogisch grundsätzlich, d.h. ohne nachträgliche Änderung des Modellkonzepts, auch für die
Folgezeit der Beteiligung des einzelnen Anlegers (vgl. BFH IV R 7/16 vom ).
Fundstelle(n): ErbStB 2024 S. 159 Nr. 6 SAAAJ-64412
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 15.03.2023 - 3 K 60/23
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