Instanzenzug: Az: 27 U 82/22 Beschlussvorgehend Az: 12 O 42/21
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 132.215,10 €
Halfmeier Jurgeleit Graßnack
Sacher Brenneisen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190723BVIIZR216.22.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-64262