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Österreichische Abzugssteuern bei Zahlungen an deutsche Unternehmer
Steuerabzugspflichten für beschränkt Steuerpflichtige
Dieser Beitrag erläutert die Pflichten österreichischer Unternehmen zur Abführung von Abzugssteuern bei Zahlungen an deutsche Unternehmer. Abzugssteuern werden durch das DBA sowie die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nur teilweise vermieden. Steuerliche Pflichten sind insbesondere bei Dividenden sowie bei grenzüberschreitenden Zahlungen an Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Aufsichtsräte, Sportler und Künstler zu beachten. Eine Entlastung an der Quelle ist bei Einhaltung der Dokumentationsvorschriften oft möglich, um das aufwendigere Rückerstattungsverfahren zu vermeiden. Dieses ist beispielsweise bei erstmaligen Gewinnausschüttungen an deutsche Beteiligungsholdings in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zwingend vorgesehen. Da Beteiligungsholdings keinen operativen Betrieb führen, ermöglicht dies der österreichischen Finanzverwaltung, eine etwaig bestehende unerwünschte steuerliche Umgehung (Gründung der ausländischen Kapitalgesellschaft vorwiegend zur Inanspruchnahme des DBA) zu prüfen. Behandelt werden Abzugssteuern im engeren Sinn, die auch nach nationalem Recht vorgesehenen Quellensteuern, d. h. die Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Immobilienertragsteuer werden vernachlässigt, auch wenn diese für beschränkt steuerpflichtige Personen ebenfalls relevant sind. Es wird im Folgenden unterstellt, dass die Einkünfte keiner österreichischen Betriebsstätte zurechenbar sind.
Das österreichische Einkommensteuergesetz regelt in den §§ 98 ff. die Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht. Teilweise sind diese mit einer Abzugssteuer verbunden, die wiederum teilweise durch das DBA unterdrückt oder reduziert wird.
Einerseits ist durch die Zweitwohnsitzverordnung die Option aus der unbeschränkten Steuerpflicht möglich. Andererseits ermöglicht § 1 Abs. 4 öEStG die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht, jeweils unter weiteren Voraussetzungen. Dadurch werden die Konsequenzen der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht für die österreichische Einkommensteuer vermieden.
Eine Entlastung an der Quelle ist bei Erfüllung der Dokumentationspflichten oft zulässig, aufgrund der potenziellen Haftung aber nicht immer gewünscht.S. 298