Beiträge für Zusatzerschließung durch öffentliche Straße nur bei Werterhöhung des Grundstücks nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens
Leitsatz
Wird ein durch einen Privatweg an das öffentliche Straßennetz angebundenes Grundstück zusätzlich durch eine erstmals errichtete öffentliche Straße erschlossen, so sind die Beiträge für diese Zweiterschließung nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu behandeln, wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit oder einer günstigeren Lage erhöht (Anschluß an , BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 190 BFH/NV 1996 S. 67 Nr. 4 BAAAA-95492
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