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Solidaritätszuschlag | Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 (BFH)
Die Erhebung des
Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der
Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige
Ergänzungsabgabe gemäß
Art. 106
Abs. 1 Nr. 6 GG dar (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Der BFH hat das Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 27/15 mit Beschluss vom wegen des damals beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 2 BvL 6/14 ausgesetzt. Nach der Entscheidung des ist das Revisionsverfahren wieder aufgenommen und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt worden.
Sachverhalt: Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 für die Jahre 1999 bis 2002. Die Kläger führten im Kern an, das SolZG 1995 verl...