Instanzenzug: Az: 9 U 1088/23vorgehend Az: 15 O 239/22nachgehend Az: IX ZB 49/23 Beschluss
Gründe
1Die Eingabe der Antragstellerin, mit der eine Überprüfung des sowie eine Entscheidung in der Sache durch den Bundesgerichtshof beantragt wird, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
21. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Oberlandesgerichts wäre nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. , BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
32. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Fortsetzung des Verfahrens beim Senat beantragt, ist ihr Begehren - nachdem das Oberlandesgericht bislang nicht über die Berufung entschieden hat - dahin auszulegen, dass sie Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das erstinstanzliche gemäß § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO begehrt. Dieser Antrag ist aussichtslos. Die Frist für die Einreichung der Zulassungsschrift beträgt wie die Revisionsfrist einen Monat. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils (§ 566 Abs. 2 Satz 2, § 548 ZPO). Das wurde der Antragstellerin bereits am selben Tag zugestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Frist bereits bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrags vom abgelaufen war.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110324BIXZB49.23.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-64129