Vereinbarungen unter nahen Angehörigen sind nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht
Leitsatz
Verluste, die aus einer Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen (hier: Regelung der PKW-Nutzung unter Ehegatten) stammen, sind einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn die zugrundeliegende Leistungsbeziehung dem sog. Fremdvergleich standhält. Bei dieser Prüfung sind mehrere inhaltlich und zeitlich eng zusammenhängende Verträge nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 180 BFH/NV 1996 S. 90 Nr. 5 GAAAA-95486