Instanzenzug: Az: 1 StR 408/23vorgehend LG Rottweil Az: 1 KLs 15 Js 14325/22 jug
Gründe
11. Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten, eines Jugendlichen, gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Mit seiner sofortigen Beschwerde beanstandet der Verurteilte, er habe weder Einkünfte noch Vermögen, sodass der Senat zur Vermeidung einer unbilligen, dem Erziehungsgedanken widersprechenden Härte von der Auferlegung der Kosten und Auslagen gemäß § 74 JGG hätte absehen müssen.
22. Die sofortige Kostenbeschwerde (vgl. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist unstatthaft. Nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO sind die – letztinstanzlichen – Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausnahmslos einer Anfechtung durch Rechtsmittel entzogen ( Rn. 5 mwN).
33. Die nachgeschobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft; das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; etwa Rn. 3 mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:050324B1STR408.23.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-64126