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BFH Urteil v. - V R 60/92 BStBl 1996 II S. 149

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 und 2UStG 1973/1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1

Umsätze und Vorsteuerbeträge als neue Tatsache nach Schätzungsbescheid: Im Zusammenhang mit nachträglich bekanntgewordenen Umsätzen stehende Vorsteuern sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 im Schätzungsweg nach dem Verhältnis der ursprünglichen zu den geschätzten Umsätzen abziehbar

Leitsatz

1. Umsätze, die - nach Steuerfestsetzung aufgrund einer Schätzung - in einer Umsatzsteuererklärung angegeben werden, sind regelmäßig nur insoweit nachträglich bekanntgewordene Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 AO 1977, als sie die vom Finanzamt im Schätzungsbescheid bereits erfaßten Umsätze übersteigen.

2. Die in der Umsatzsteuererklärung erklärten, im Schätzungsbescheid nicht erfaßten Vorsteuerbeträge stehen mit den nachträglich bekanntgewordenen Umsätzen grundsätzlich nur insoweit im Zusammenhang i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977, als sie zur Ausführung dieser Umsätze verwendet wurden. Die Vorsteuerbeträge können im Schätzungswege im Verhältnis der geschätzten zu den erklärten Umsätzen aufgeteilt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 149
BFH/NV 1996 S. 9 Nr. 2
TAAAA-95473

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BFH, Urteil v. 19.10.1995 - V R 60/92

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