Online-Nachricht - Dienstag, 02.04.2024

beA | Zugang eines anwaltlichen Schreibens während der üblichen Bürozeiten (OLG)

Sendet ein Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an einen anderen Rechtsanwalt ein Schreiben, ist dieses dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten eingeht. Unerheblich für den Zugangszeitpunkt ist, wann die Benachrichtigungs-Email über den Eingang beim empfangenden Rechtsanwalt auf seinem E-Mail-Server eingegangen ist. Auf ein entsprechendes macht die BRAK aktuell aufmerksam.

Sachverhalt: In dem Verfahren stritten die Beteiligten darum, ob die Genehmigungsfrist für einen Kaufvertrag eingehalten worden war oder nicht. Die Aufforderung hierzu hatte die Anwältin um 10.25 Uhr an einem Freitag per beA erreicht – da war sich das Gericht nach der Beweisaufnahme sicher. Diese hatte das Schreiben jedoch erst am Montag zur Kenntnis genommen und sich für ihre Genehmigung bis zum – aus ihrer Sicht – vorletzten Tag der Zweiwochenfrist Zeit genommen. Die Gegenseite war jedoch der Ansicht, dass die Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, weil sie bereits an besagtem Freitag zu laufen begonnen habe.

Das Landgericht sah dies genauso und nun auch das OLG:

  • Für den Zugang von Willenserklärungen sind die maßgeblichen Regelungen des BGB einschlägig.

  • Gem. § 130 BGB gilt eine Willenserklärung dann als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.

  • Wie bei E-Mails auch geht eine Nachricht per beA bereits zu, wenn sie während der üblichen Geschäftszeiten dort eingeht. Eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme ist hingegen nicht mehr relevant.

  • Nicht entscheidend ist auch die Benachrichtigungsmail über den Eingang einer beA-Nachricht. Vielmehr kommt es allein auf den Eingang der beA-Nachricht an sich an.

  • Die E-Mail-Nachricht dient vielmehr lediglich der komfortablen Nutzung des beA und muss nicht zwingend eingestellt werden.

Quelle: BRAK online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
HAAAJ-63996