Erschließungsbeiträge für öffentliche Straße anstelle provisorischer Anbindung an öffentliches Straßennetz sind Erhaltungsaufwand, wenn die Nutzbarkeit des Grundstücks hierdurch nicht verändert wird
Leitsatz
Erschließungsbeiträge für eine öffentliche Straße, die die bisherige Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz ersetzt, stellen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar, wenn die Nutzbarkeit des Grundstücks durch die neue Erschließungsmaßnahme nicht verändert wird, weil sich diese nicht wesentlich von der bisherigen Erschließung unterscheidet. Hierbei ist unbeachtlich, ob die bisherige Straße von der Gemeinde lediglich als Provisorium betrachtet und der Grundstückseigentümer zu deren Herstellungskosten herangezogen worden war.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 134 BFH/NV 1996 S. 36 Nr. 3 EAAAA-95465
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