BGH Beschluss v. - 3 StR 417/23

Instanzenzug: Az: 9 St 3/20

Gründe

1Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen verfahrens- und materiellrechtlichen Beanstandungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Allerdings hat es das Oberlandesgericht versäumt, die Tagessatzhöhe der für die Tat unter 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe zu bestimmen. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Geldstrafe - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht (s. etwa BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96 f.; vom - 3 StR 175/23, juris Rn. 2; Urteil vom - 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt den Tagessatz gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf den Betrag von 80 € fest, der sich ohne Weiteres aus dem im Urteil rechtsfehlerfrei ermittelten „ansatzfähigen Nettoeinkommen über 2.400 €“ ergibt (§ 40 Abs. 2 StGB).

3Im Übrigen beschwert den Angeklagten nicht, dass die Kompensation einer ausweislich der Urteilsgründe eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von sechs Monaten durch für vollstreckt erklärte vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe unter den gegebenen Umständen deutlich übersetzt erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; vom - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 Rn. 31; vom - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070324B3STR417.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-63728