Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 592 981 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 24. Juni 2011 angemeldet worden ist und die Priorität der europäischen Patentanmeldung 10169766 vom 16. Juli 2010 beansprucht; die Patenterteilung ist am 14. Mai 2014 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Advanced heating device“ („Erweiterte Heizvorrichtung“) und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2011 006 984 geführt. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Streitpatent umfasst in der Fassung, die es im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt erhalten hat (im Folgenden: erteilte Fassung), 15 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 beziehen sich auf eine Getränkezubereitungsmaschine mit einer Heizung und einer Steuereinheit; Patentanspruch 15 bezieht sich auf ein Verfahren zum Umwandeln einer bestehenden Getränkezubereitungsmaschine in eine Maschine nach einem der vorstehenden Ansprüche.
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