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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 2095/22 K,G,F

Gesetze: KStG § 8c Abs. 1; KStG § 8c Abs. 1a Satz 1; KStG § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2; ErbStG i.d.F. vom 24.12.2008 § 13a Abs. 1 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1

Verlustabzugsbeschränkung bei Beteiligungserwerb im Rahmen der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG

Leitsatz

Der Verweis auf § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG i.d.F. vom in der Lohnsummenregelung des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG als Voraussetzung des Sanierungsprivilegs bei einem für den Verlustabzug schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 KStG ist dahin zu verstehen, dass das Erfordernis der Lohnsummenregelung von Kleinbetrieben mit maximal zehn Beschäftigten nicht erfüllt werden kann, so dass diese auf einen anders gearteten Nachweis des Erhalts der wesentlichen Betriebsstrukturen zu verweisen sind.

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 614 Nr. 11
DStRE 2024 S. 1103 Nr. 18
LAAAJ-63438

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 15.01.2024 - 6 K 2095/22 K,G,F

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