Einlage i.S. des § 15a EStG kann auch eine - über die Pflichteinlage hinaus bzw. neben der Pflichteinlage - geleistete, gesellschaftsvertraglich
gestattete freiwillige Einlage eines Kommanditisten in das Gesellschaftsvermögen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die
Zuführung entsprechend werthaltiger Sacheinlagen oder Geldmittel eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens und eine wirtschaftliche
Belastung des Kommanditisten bewirkt.
Die gewinnerhöhende Hinzurechnung von in Vorjahren in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen im Jahr der Investition
bleibt ohne Einfluss auf die Höhe des Kapitalkontos im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EstG.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1522 Nr. 26 BB 2024 S. 1522 Nr. 26 OAAAJ-63424
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 19.09.2023 - 13 K 46/20
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