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NWB-EV Nr. 4 vom Seite 118

Die gesetzliche Erbfolge

Hinweise für die Praxis

Michael Bisle

In der Praxis bestehen über das gesetzliche Erbrecht oftmals falsche Vorstellungen. Insbesondere Ehegatten gehen oftmals irrtümlich davon aus, dass sie sich bei gesetzlicher Erbfolge als Alleinerben beerben. Das böse Erwachen kommt dann mit dem Tod des Erblassers bzw. der Erblasserin und der Erkenntnis, dass auch noch andere Personen Miterben geworden sind. Der nachfolgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick zur gesetzlichen Erbfolge und Hinweise für die Praxis.

Kernaussagen
  • Hinterlässt der Erblasser weder ein wirksames Testament noch einen wirksamen Erbvertrag, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge. Danach werden ausschließlich Verwandte und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner nach dem Grad der Verwandtschaft und ungeachtet des Willens des Erblassers berücksichtigt.

  • In der Praxis führt die gesetzliche Erbfolge deshalb oftmals zu Problemen und Konflikten, insbesondere wenn (eigentlich unerwünschte) Miterbengemeinschaften entstehen oder Personen mangels gesetzlichem Erbrecht nicht erben (z. B. nichteheliche Lebensgemeinschaft).

I. Die gesetzliche Erbfolge – Kurzüberblick

Die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) kommt in der Praxis nur zum Zuge, wenn der Erblasser nicht oder nicht wirksam durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag über sein Vermögen verfügt hat.

Nach dem Grundprinzip der gesetzlichen Erbfolgeordnung erbt in diesen Fällen die Person, die mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist. Hierzu werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt, wobei Personen der vorhergehenden Ordnungen jeweils die Personen der nachrangigen Ordnungen verdrängen.

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB), also seine ehelichen und nichtehelichen Kinder, Enkel, Urenkel usw.; zu den Abkömmlingen zählen auch Adoptivkinder, nicht dagegen die Stiefkinder. Ergänzt wird die Erbfolge nach Ordnungen hier durch eine Erbfolge nach Stämmen, wonach an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden oder eines durch Erbverzicht oder Ausschlagung entfallenen Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3 BGB) treten. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB).

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