Instanzenzug: LG Deggendorf Az: 1 KLs 5 Js 7766/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vollständig vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält der Maßregelausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand; dies zieht auch die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfrei angeordneten Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 2 Satz 4 StGB) nach sich.
3a) Der Senat hat seiner Entscheidung die am in Kraft getretene Fassung des § 64 StGB zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 6 StGB; § 354a StPO).
4b) Genügte nach § 64 Satz 2 StGB in der bis zum geltenden Fassung „eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht“, setzt die Neuregelung nunmehr – auch für nicht rechtskräftige Altfälle – voraus, dass der Behandlungserfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Hierdurch sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, in dem nunmehr eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird (BT-Drucks. 20/5913, S. 48 u. S. 70).
5c) Hieran gemessen halten die formelhaft gehaltenen Erwägungen des Landgerichts einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar zeigte sich der Angeklagte therapiewillig; unklar bleibt aber schon, warum die – nicht näher ausgeführte – Würdigung der Täterpersönlichkeit und auch die Sprachbarriere „grundsätzlich dem Erfolg einer Therapie nicht entgegenstehen würde[n)“. Das Landgericht hätte zudem in seine Überlegungen einstellen müssen, dass der Angeklagte vollziehbar ausreisepflichtig ist. Nach dem nunmehr geltenden Maßstab sind damit die Voraussetzungen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Therapie nicht hinreichend dargetan.
62. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eigene widerspruchsfreie Feststellungen hierzu zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210224B1STR25.24.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-63389