- das in den verbundenen Rechtssachen Ferrovial u.a./Europäische Kommission (T-252/15 und T-257/15, EU:T:2023:584) aufzuheben,
- die Nichtigkeitsklagen in den Rechtssachen T-252/15 (Ferrovial/Kommission) und T-257/15 (Arcelormittal Spain Holding/Kommission) abzuweisen und
- den Klägerinnen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.
(In dem angefochtenen Urteil hatte das EuG den Beschluss (EU) 2015/314 der Kommission vom über die staatliche Beihilfe SA.35550 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/CP) Spaniens (Regelung für die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäftswerts oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen) für nichtig erklärt.)