Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kleidung und Accessoires sind keine Betriebsausgaben für (Fashion-)Influencer
Ob Kleidung und Accessoires steuerlich abzugsfähig sind, ist regelmäßig Streitgegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. In aller Regel wird der Abzugsfähigkeit dabei eine Absage erteilt. Darüber, ob die Nichtabzugsfähigkeit auch für die Berufsgruppe der (Fashion-)Influencern gilt, hatte kürzlich das Niedersächsische ( NWB VAAAJ-63277) zu entscheiden. Dieses verneinte einen Betriebsausgabenabzug.
.
Hintergrund: [i]Influencer im Fokus der FinanzverwaltungDie Berufsgruppe der Influencer, die aufgrund ihrer Reichweiten in den sozialen Netzwerken beträchtlich hohe Einnahmen generieren können, gerät immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung. Aufgrund der bei Influencern regelmäßig verschwimmenden Grenzen zwischen den Einblicken in das private Leben und dem einnahmeerzielenden Content (Fotos, Videos oder Live-Streaming), stellt sich häufig die Frage, ob Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) oder der Einkommenssphäre (§ 4 Abs. 4 EStG) zuzurechnen sind.
Entscheidungserheblicher Sachverhalt: Im [i]Anwendbarkeit von § 12 Nr. 1 EStG streitigRahmen einer vom Finanzamt durchgeführten Außenprüfung beantragte die Klägerin erstmalig die steuermindernde Berücksichtigung für die...