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Kleidung und Accessoires sind keine Betriebsausgaben für (Fashion-)Influencer
Besprechung des Urteils des
[i]Löbe in Kanzler/ Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 9. Aufl. 2024, § 12, NWB LAAAJ-52143 Ob Kleidung und Accessoires verschiedenster Art steuermindernd als Werbungskosten oder Betriebsausgaben Berücksichtigung finden können, ist immer wieder Streitgegenstand in Finanzgerichtsprozessen, wo der Abzugsfähigkeit regelmäßig eine Absage erteilt wird. Insbesondere die Abzugsfähigkeit entsprechender Aufwendungen von (Fashion-)Influencern und (Mode-)Bloggern wird vermehrt Gegenstand von Einspruchs- und Klageverfahren, da die Influencer oft erst durch die Präsentation von Kleidung und Accessoires in den sozialen Netzwerken Reichweite und somit Einnahmen generieren. Das Niedersächsische FG verneinte – in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung wenig überraschend – mit Urteil v. - 3 K 11195/21 (NWB VAAAJ-63277) einen Betriebsausgabenabzug für eine gewerblich tätige Influencerin. Das Urteil und dessen Praxisfolgen sollen im Folgenden besprochen werden.
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I. Hintergrund: Influencer-Marketing
[i]Berufsgruppe der InfluencerIm Zeitalter der Digitalisierung sind diverse neue Betätigungsfelder abseits der klassischen Berufe aufgekommen. Eines davon ist die Tätigkeit als Influencer. Als Influencer werden gemeinhin Personen bezei...