BGH Beschluss v. - VIII ZB 55/23

Instanzenzug: Az: VIII ZB 55/23 Beschlussvorgehend Az: VIII ZB 55/23 Beschlussvorgehend LG München II Az: 12 S 4337/22 Beschlussvorgehend AG Fürstenfeldbruck Az: 4 C 237/22

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

2Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 28./ und beantragt für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe.

II.

31. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).

42. Die zulässige Erinnerung der Beschwerdeführerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Die Beschwerdeführerin schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.

53. Für das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. , juris; OLG Celle, Beschluss vom - 1 Ws 293/12, juris; LSG Bayern, Beschluss vom - L 15 SF 160/16 E, juris; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 66 GKG Rn. 30; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 GKG Rn. 131; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rn. 8).

64. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:200224BVIIIZB55.23.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-63236