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BFH Urteil v. - IV R 133/90 BStBl 1995 II S. 791

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2GewStG § 5 Abs. 1GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3

Im Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels ist bei der Ermittlung des Steuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag der Abrundungsbetrag wie auch der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG nur anteilig zu gewähren

Leitsatz

Wird ein Einzelunternehmen während des Erhebungszeitraums in eine den Gewerbebetrieb fortführende Personengesellschaft eingebracht, so stehen der Personengesellschaft bei der Ermittlung des Steuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag sowohl Abrundungsbetrag als auch Freibetrag nur anteilig zu. Der Rechtsformwechsel hat allein zur Folge, daß der für den gesamten Erhebungszeitraum zu ermittelnde Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag auf die jeweiligen Steuerschuldner aufzuteilen und ihnen gegenüber getrennt festzusetzen ist, wenn die sachliche Steuerpflicht unverändert fortbesteht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 791
BFH/NV 1994 S. 20 Nr. 3
DAAAA-95393

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BFH, Urteil v. 26.08.1993 - IV R 133/90

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