1. Die Begriffe ,,Fremdenheime und Pensionen'' i. S. des Abschnitts III Nr. 2 der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV setzen voraus, daß die Unternehmer ihre Gäste auch verpflegen - 2. Zur Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei Unternehmen, in denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine annähernd gleichen Verhältnisse vorliegen
Leitsatz
1. Die für Fremdenheime und Pensionen festgesetzten Durchschnittsätze zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge können nur solche Unternehmer in Anspruch nehmen, die ihre Gäste nicht nur beherbergen, sondern zusätzlich auch verpflegen.
2. Eine unternehmerische Tätigkeit, bei der hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine annähernd gleichen Verhältnisse zu den in der Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV 1980/1991 bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen vorliegen, kann nicht schätzungsweise aufgeteilt werden, um den Vorsteuerabzug sowohl nach § 15 UStG 1980/1991 als auch nach § 23 UStG 1980/1991 i. V. m. §§ 69 und 70 UStDV 1980/1991 zu ermitteln.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 751 BFH/NV 1995 S. 77 Nr. 10 LAAAA-95373
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