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BFH Urteil v. - I R 17/94 BStBl 1995 II S. 692

Gesetze: EStG § 34c Abs. 4

1. Verluste nach § 34c Abs. 4 EStG sind gesondert festzustellen - 2. Ausgleich von Verlusten aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr

Leitsatz

1. Im Gewinnfeststellungsbescheid sind auch Verluste nach § 34c Abs. 4 EStG gesondert festzustellen (Bestätigung des Beschlusses vom I B 209/93, BFHE 174, 530, BStBl II 1994, 794).

2. Verluste aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i. S. des § 34c Abs. 4 EStG sind vorrangig mit den Gewinnen aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auszugleichen (Bestätigung des Urteils vom IV 99/64 S, BFHE 84, 179, BStBl III 1966, 66).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 692
BFH/NV 1995 S. 44 Nr. 6
KAAAA-95343

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 08.02.1995 - I R 17/94

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