1. Verluste nach § 34c Abs. 4 EStG sind gesondert festzustellen - 2. Ausgleich von Verlusten aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
Leitsatz
1. Im Gewinnfeststellungsbescheid sind auch Verluste nach § 34c Abs. 4 EStG gesondert festzustellen (Bestätigung des Beschlusses vom I B 209/93, BFHE 174, 530, BStBl II 1994, 794).
2. Verluste aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i. S. des § 34c Abs. 4 EStG sind vorrangig mit den Gewinnen aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auszugleichen (Bestätigung des Urteils vom IV 99/64 S, BFHE 84, 179, BStBl III 1966, 66).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 692 BFH/NV 1995 S. 44 Nr. 6 KAAAA-95343
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