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BFH Urteil v. - X R 80/91 BStBl 1995 II S. 637

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 a

Der Sonderausgabenabzug von Versicherungsbeiträgen setzt voraus, daß der steuerpflichtige Aufwand wirtschaftlich getragen und die Leistung als Versicherungsnehmer erbracht hat

Leitsatz

Der Senat hält daran fest, daß allein derjenige zum Abzug von Beiträgen für eine Haftpflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG berechtigt ist, der die Beiträge nicht nur selbst entrichtet, sondern auch selbst geschuldet hat (Bestätigung des Urteils vom X R 28/86, BFHE 157, 505, BStBl II 1989, 862).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 637
BFH/NV 1995 S. 67 Nr. 9
WAAAA-95326

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BFH, Urteil v. 08.03.1995 - X R 80/91

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