Unzulässigkeit der Revision bei erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils geltend gemachter Richterablehnung auch bei erst nachträglichem Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes; Richter nicht schon deshalb voreingenommen, weil Urteilsbegründung auf der Grundlage eines im Urteilsstil verfaßten Sachberichts erfolgt
Leitsatz
1. Eine erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils geltend gemachte Richterablehnung kommt als Revisionsgrund i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO grundsätzlich selbst dann nicht in Betracht, wenn dem Betroffenen der Ablehnungsgrund erst nachträglich bekanntgeworden ist.
2. Der Umstand, daß der Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ein in Form eines Urteilsentwurfs abgefaßter Bericht zu Grunde lag, ist für sich allein kein Ablehnungsgrund i. S. des § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 604 BFH/NV 1995 S. 76 Nr. 10 JAAAA-95313
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