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BFH Urteil v. - VI R 95/94 BStBl 1995 II S. 579

Gesetze: EStG § 42dEStG § 59 Abs. 3EStG DDR § 2 Abs. 3 Nr. 1AStVO DDR § 19 Abs. 1AStVO DDR § 20 Abs. 4

Wurde im 2. Halbjahr 1990 auf dem Betätigungsgebiet einer Gemeinschaftseinrichtung von LPG die Vorgesellschaft einer später eingetragenen GmbH tätig, so unterlagen von ihr gezahlte Löhne an ehemalige Delegierte der LPG auch dann dem Lohnsteuerabzug, wenn vergleichbare Tätigkeitsvergütungen der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Recht der ehemaligen DDR steuerbefreit gewesen wären

Leitsatz

Wurde im 2. Halbjahr 1990 auf dem Betätigungsgebiet einer Gemeinschaftseinrichtung von LPG die Vorgesellschaft einer später eingetragenen GmbH tätig, so unterlagen von ihr gezahlte Löhne an ehemalige Delegierte der LPG auch dann dem Lohnsteuerabzug, wenn vergleichbare Tätigkeitsvergütungen der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Recht der ehemaligen DDR steuerbefreit gewesen wären.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 579
BFH/NV 1995 S. 75 Nr. 10
QAAAA-95302

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BFH, Urteil v. 12.05.1995 - VI R 95/94

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