Inhaltliche Anforderungen an eine Fristsetzung gem. 79b Abs. 2 FGO
Leitsatz
Eine fristsetzende Aufforderung nach § 79b Abs. 2 FGO ist nur dann wirksam, wenn die von dem Richter für aufklärungs- oder beweisdürftig erachteten Punkte so genau bezeichnet werden, daß es dem Beteiligten möglich ist, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen. Diesem Erfordernis genügt eine richterliche Verfügung nicht, die unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz des Prozeßgegners allgemein zu einer Stellungnahme und pauschal zur Vorlage von zahlreichen, vom Prozeßgegner für erforderlich gehaltenen Unterlagen auffordert.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 545 BFH/NV 1995 S. 68 Nr. 9 QAAAA-95286
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