Gerichtliche Ermessensausübung bei Aufhebung der Einspruchsentscheidung ohne Sachentscheidung: Berücksichtigung der Verletzung von Mitwirkungspflichten der eingeschränkten Möglichkeit der Zeugenvernehmung durch das FA und der naheliegenden Rechtsstreiterledigung durch einfache Aufklärungsmaßnahmen
Leitsatz
1. Das FG hat bei der Ausübung des ihm im Rahmen des § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO eingeräumten Ermessens auch die Belange des FA (§ 57 Nr. 2 FGO) zu berücksichtigen. Belange des FA können der Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen ohne eigene Sachentscheidung entgegenstehen, wenn im Hinblick darauf, daß der Steuerpflichtige im Verwaltungs- und Einspruchsverfahren seinen Mitwirkungspflichten in keiner Weise nachgekommen ist und im finanzgerichtlichen Verfahren erst nach Setzung einer Ausschlußfrist zur Sache Angaben gemacht hat, anzunehmen ist, dieser werde auch weiterhin im Verfahren vor dem FA seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
2. Hält das FG noch umfangreichen Zeugenbeweis für erforderlich, hat es im Rahmen des ihm nach § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO eingeräumten Ermessens die eingeschränkten Möglichkeiten des FA, im Besteuerungs- und Rechtsbehelfsverfahren Zeugen zu vernehmen, und zu berücksichtigen, daß der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine eigene Vernehmung der Zeugen durch das Gericht erfordert (vgl. §§ 76, 96 FGO).
3. Besteht schon bei summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit, daß der Rechtsstreit durch lediglich geringfügige, d. h. ohne großen Aufwand an Zeit und Geld mögliche Aufklärungsmaßnahmen zur Entscheidungsreife gebracht werden kann, darf das FG jedenfalls nicht ohne Durchführung dieser Aufklärungsmaßnahmen annehmen, es seien noch weitere, nach Art und Umfang erhebliche Ermittlungen erforderlich, und die Einspruchsentscheidung ohne eigene Sachentscheidung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO aufheben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 542 BFH/NV 1995 S. 60 Nr. 8 GAAAA-95285
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