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BFH Urteil v. - X R 81/92 BStBl 1995 II S. 536

Gesetze: EStG § 10 e Abs. 6EStDV § 82 b

Erhaltungsaufwendungen, die Vorkosten i. S. des § 10 e Abs. 6 EStG sind, nur im Veranlagungszeitraum der Zahlung wie Sonderausgaben abziehbar; § 82 b EStDV ist nicht anwendbar

Leitsatz

Erhaltungsaufwendungen, die die Voraussetzungen des § 10 e Abs. 6 EStG erfüllen, sind im Jahr der Leistung wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar. § 82 b EStDV, der eine Verteilung des Abzugs von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre zuläßt, gilt nicht für den Abzug von Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 536
BFH/NV 1995 S. 68 Nr. 9
SAAAA-95281

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BFH, Urteil v. 29.03.1995 - X R 81/92

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