BGH Beschluss v. - 5 StR 468/23

Instanzenzug: Az: 7 KLs 7/23

Gründe

1Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.

2Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Beanstandungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Zu den Einwänden hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Dass sich der Senat diese nicht zu eigen gemacht habe, trifft nicht zu (vgl. insoweit , NJW 2005, 3410, 3413).

3Der Umstand, dass der Senat zu der ergänzenden Begründung keine Stellung genommen hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, er habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. mwN). Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – verfassungsrechtlich unbedenklich – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss weitergehend zu begründen (vgl. mwN).

4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR468.23.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-61870