Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Wettbürosteuer in Bremen verfassungswidrig?
Leitsatz
1. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 8 – § 14 VergnStG BR mit dem Grundgesetz
unvereinbar und deshalb ungültig sind.
2. Dem bremischen Landesgesetzgeber fehlte bereits nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die durch
das Gesetz zur Einführung einer Wettbürosteuer vom geschaffene Wettbürosteuer (§ 8 – 14 VergnStG BR), weil eine
solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG der bundesrechtlich speziell im RennwLottG geregelten Steuer (Rennwett-
und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Bei der Wettbürosteuer nach §§ 8 ff. VergnStG BR handelt es sich um den Typus einer
örtlichen Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG.
3. § 11 Abs. 2 VergnStG BR ist mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als darin als Bemessungsgrundlage für die Wettbürosteuer
die Zahl der Bildschirme, also ein Stückzahlmaßstab, vorgesehen ist. Ein solcher Stückzahlmaßstab ist ungeeignet für die Bemessung
der Wettbürosteuer, weil ihm der erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehlt.
4. Unter der in § 9 Abs. 1 VergnStG BR aufgeführten Möglichkeit des Mitverfolgens der Wettergebnisse an Bildschirmen ist jede
Form des Beobachtens einzelner Schritte der Entwicklung einer Wette an Bildschirmen zu verstehen, z. B. durch Betrachten der
Spielstände und Wettquoten für ein Sportereignis am Bildschirm eines Wettautomaten oder an einem aufgehängten Quotenbildschirm,
durch Anschauen des zeitgleich oder zeitversetzt wiedergegebenen Sportereignisses, auf das gewettet wurde bzw. werden kann
(Wettveranstaltung), an einem Bildschirm für Sportübertragungen oder durch Ablesen der Informationen an einem Bildschirm eines
Wettautomaten oder an einem Kundenbildschirm des Kassensystems darüber, ob eine abgeschlossene Wette gewonnen wurde und wie
hoch der individuelle Wettgewinn ist.
5. Dabei müssen nicht für alle in einer Wettvermittlungsstelle angebotenen Wetten sämtliche Schritte der Entwicklung an Bildschirmen
tatsächlich beobachtbar sein. Nach dem in § 9 Abs. 1 VergnStG BR in Verbindung mit § 11 VergnStG BR zum Ausdruck kommenden
objektivierten Willen des Gesetzgebers ist für die Möglichkeit des Mitverfolgens der Wettergebnisse an Bildschirmen allerdings
erforderlich, dass zumindest für einzelne Wetten alle Schritte der Entwicklung an Bildschirmen beobachtbar sind, also in der
jeweiligen Wettvermittlungsstelle nicht nur Quotenbildschirme und Wettautomaten vorhanden sind, sondern zugleich Bildschirme
mit Sportübertragungen, die mit einem Receiver eines TV-Anbieters, z. B. Sky Deutschland, verbunden sind, der einzelne Sportereignisse
auch live überträgt.
6. Es besteht kein Vorrang eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH wegen Zweifeln an der Unionsrechtmäßigkeit der §§
8 ff. VergnStG BR gegenüber einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
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