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Verzinsung von zu erstattender Umsatzsteuer in Bauträgerfällen
Besteht ein zu erstattender Betrag aus mehreren Einzahlungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum grundsätzlich nach der Einzahlung des jeweiligen Teilbetrags, wobei unterstellt wird, dass die Erstattung zuerst aus dem zuletzt gezahlten Betrag erfolgt. Hat der Steuerpflichtige die geschuldete Steuer zu unterschiedlichen Zeitpunkten getilgt, bestimmt sich der nach § 233a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 AO maßgebliche Tag der Zahlung vorrangig nach der zuletzt erfolgten Zahlung. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn der Steuerpflichtige zunächst Zahlungen auf einen Ausgangsbescheid geleistet hat, in einem ersten Änderungsbescheid sich durch die erstmalige Erfassung zusätzlicher Besteuerungsgrundlagen zunächst eine Mehrsteuer ergibt, die der Steuerpflichtige tilgt, und dann ein zweiter Änderungsbescheid zu einer Mindersteuer durch Entfallen von im Ausgangsbescheid enthaltenen Besteuerungsgrundlagen führt.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Der Zinslauf für vor dem festgesetzte Erstattungszinsen nach § 233a AO aufgrund der Rückabwicklung der Bauträgerfälle beginnt für die Erhebungszeiträume 2011, 2012, 2013 und 2014 am , , bzw. , wenn die Besteuerungsgrundlagen aufgrund der ursprünglich bejahten ...