Einkommensteuer | Fahrzeit bei doppelter Haushaltsführung (FG)
Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen ().
Sachverhalt: Die Kläger haben als Eheleute einen gemeinsamen Hausstand. Der Kläger war im Streitjahr als Geschäftsführer bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Seine Arbeitgeberin stellte dem Kläger ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er u.a. die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegte. Die Besteuerung der Privatfahrten erfolgte nach der 1%-Regelung.
Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten) nicht als Werbungskosten an, denn dem Kläger sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem PKW zurückzulegen.
Demgegenüber machten die Kläger geltend, dass es für die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage. Aufgrund der gestiegenen Fahrzeugkosten und der Baustellensituation sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger arbeitstäglich mit dem PKW gefahren wäre.
Die Richter des FG Münster wiesen die Klage ab:
Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung liegen nicht vor: Vorliegend fallen der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinander.
Beide liegen vielmehr unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort, da es ihm zuzumuten ist, die Strecke arbeitstäglich zurückzulegen. Hiervon ist bei Wegezeiten von etwa einer Stunde noch auszugehen.
Ausweislich des Google Maps-Routenplaners betragen die Fahrzeit mit dem PKW im Berufsverkehr 50-55 Minuten und außerhalb des Berufsverkehrs ca. 30 Minuten. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, sind zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen.
Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hat.
Tatsächlich hat er sämtliche Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von 1 km zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt.
Für dieses Fahrzeug hat er keine Kosten zu tragen gehabt, da es sich um einen Wagen seiner Arbeitgeberin gehandelt hat. Zudem hat der Kläger selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.
Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter März 2024 (il)
Fundstelle(n):
GAAAJ-61688